Mit der Beteiligung an den Übersetzungskosten soll ein Beitrag zur Entwicklung und Verbreitung des literarischen Erbes Luxemburgs durch die Unterstützung ausländischer Verleger:innen und Theaterstrukturen (Aufführungsorte, Produzent:innen) bei der Übersetzung luxemburgischer Literatur geleistet werden.

Empfänger:innen

Diese Förderung richtet sich an :

  • Ausländische professionelle Verleger:innen (Handelsgesellschaften oder GmbHs)
    Die Beteiligung an den Übersetzungskosten richtet sich an Projekte, die ein bereits veröffentlichtes literarisches Werk eines luxemburgischen oder in Luxemburg ansässigen Autors/einer luxemburgischen Autorin in Fremdsprachen übersetzen. Alle Fremdsprachen sind förderfähig, sofern eine ausreichend große Leserschaft in der Zielsprache vorhanden ist und der übersetzte Text verbreitet wird.
  • Professionelle ausländische Theaterstrukturen (Aufführungsorte, Produzenten:innen) für die Übersetzung eines dramatischen Textes, der in einer Lesung und/oder Aufführung vor einem Publikum außerhalb Luxemburgs präsentiert werden soll.

Folgende Textgattungen sind förderfähig:

  • Anthologie;
  • Biografie;
  • Comics und grafische Romane;
  • Drama;
  • literarisches Essay;
  • Kinder- und Jugendliteratur;
  • Poesie;
  • Prosa.

Bevorzugt gefördert wird zeitgenössische Literatur lebender Autor:innen, die in den letzten 15 Jahren erschienen ist.

Ausschluss und Einschränkungen

Das Förderprogramm richtet sich nicht an:

  • Privatpersonen;
  • Gemeinden und Gemeindeverbände;
  • Schulen;
  • Wohlfahrtsverbände.

Keine Beteiligung von Kultur | lx an den Übersetzungskosten kann gewährt werden für Übersetzungsprojekte,

  • mit denen Gelder für wohltätige Zwecke beschafft werden sollen,
  • die im Selbstverlag oder auf eigene Rechnung des Autors bzw. der Autorin veröffentlicht werden.

Das Programm kann nicht mit dem Förderung von Publikationen kombiniert werden. Der Antragsteller darf maximal vier Anträge pro Jahr einreichen.

Geförderte Sektoren

Literatur und Verlagswesen

Vergabe

Sämtliche Anträge werden durch das Auswahlkomitee für Literatur und Verlagswesen geprüft.

Anträge auf finanzielle Unterstützung sind spätestens zwei Monate vor Projektbeginn und unter Berücksichtigung der nachstehenden Einreichungsfrist über die elektronische Plattform bei Kultur | lx – Arts Council Luxembourg einzureichen.

Im Jahr 2024 gestalten sich die Einreichungsfristen für Projekte wie folgt:

  • 15. Februar 2024
  • 27. Juni 2024
  • 5. Dezember 2024
Kriterien
  • Kultureller Mehrwert, also positive Auswirkungen für Autor:in und/oder Herausgeber:in, sowie Verbreitung und Repräsentativität der Zielsprache
  • Wirtschaftliche und kommerzielle Machbarkeit des Übersetzungsprojekts: Eine professionelle Verbreitung des veröffentlichten Werks muss gewährleistet sein (Verkaufspreis, Zielgruppe, Situation des Verlagswesens im Land des Herausgebers, Vertriebsnetz, PR-Kampagnen, literarisches Verlagsprogramm des Verlagshauses).
  • Nachweis von mindestens einer öffentlichen Aufführung des übersetzten Stücks im Ausland, im Falle eines Antrags durch eine ausländische Theaterstruktur.
  • Literarische Qualität des zu übersetzenden Werks, belegt durch Kritiken und öffentliche Resonanz, ggf. Literaturpreise und andere Auszeichnungen.
  • Berufserfahrung des Übersetzers/der Übersetzerin: Bewertung anhand des Lebenslaufs und der Veröffentlichungen, welche Aufschluss über Erfahrung, Textgattungen und bereits übersetzte Autor:innen, Bekanntheit der Autor:innen und der Verlagshäuser sowie Beziehungen zu herausragenden Personen oder Einrichtungen aus der Welt der Kultur geben.
Zuschussfähige Kosten und Höhe des Zuschusses

Die Förderung erfolgt in Form der vollständigen oder teilweisen Erstattung der Übersetzungskosten eines Werks.
Es können nur Kosten erstattet werden, über die eine schriftliche Vereinbarung mit Kultur | lx geschlossen wurde.

Die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich nach den förderfähigen Kosten und der Erfüllung der im entsprechenden Artikel sowie in den Leitlinien von Kultur | lx (Leitlinien) definierten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Zahlungsmodalitäten

Die Auszahlung der Förderung erfolgt:

  • Bei Erhalt von 5 Exemplaren der geförderten Übersetzung nach der Veröffentlichung auf Vorlage einer Rechnung für die Übersetzung, ausgestellt an Kultur | lx (5-7, Rue de l‘Alzette, L-4011 Esch-sur-Alzette), unterzeichnet vom Verlag und gegengezeichnet von dem:der Übersetzer:in
  • Im Rahmen von Webpublikationen: Link, der die Veröffentlichung und Verbreitung des Werkes auf der Online-Plattform belegt
  • Im Rahmen einer Übersetzung eines dramatischen Textes für eine öffentliche Aufführung: Nachweis der öffentlichen Veranstaltung (Online- und/oder gedrucktes Programmheft) sowie ein PDF der Übersetzung.
  • Nach Überprüfung der Nennung von Kultur | lx als Förderstelle des Werks

Die finanzielle Unterstützung durch Kultur | lx verfällt, wenn das geförderte Projekt nicht innerhalb der von der Einrichtung zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung festgelegten Frist durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht mehr erfüllt ist oder wenn die Förderung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben gewährt wurde.

Verfällt die gewährte finanzielle Förderung, können bereits geleistete Zahlungen zurückgefordert werden. In Ausnahmefällen kann Kultur | lx auf die Rückerstattung verzichten, wenn ein ordnungsgemäß begründeter schriftlicher Antrag vorgelegt wird, in dem die Gründe für die Nichtdurchführung des Projekts, die außerhalb des Einflussbereichs des Zuwendungsempfängers liegen, und ihr direkter ursächlicher Zusammenhang mit dem Projekt dargelegt werden.

Erforderliche Unterlagen
  • Verlagskatalog;
  • Detailliertes veranschlagtes Budget des Übersetzungsprojekts mit Angabe eines Wortpreises und der Wortzahl des zu übersetzenden Werks;
  • Kopie des unterschriebenen Vertrags zwischen Verleger:in und Übersetzer:in;
  • Kopie des vom Inhaber der Rechte an der Übersetzung unterschriebenen Vertrags;
  • Kopie des unterschriebenen Vertrags, mit dem der:die Autor:in in die Übersetzung des Werks einwilligt;
  • Lebenslauf und Veröffentlichungsliste von Übersetzer:in und ggf. Revisor:in;
  • Umschlag-Scan der Originalausgabe;
  • Eine Kopie der Verpflichtungserklärungen der Theater und/oder Festivals, die die Aufführung, deren Text Gegenstand der Übersetzung ist, einladen.

Das Formular kann auf Französisch oder Englisch ausgefüllt werden.

Nur vollständige, fristgerecht eingereichte Antrag können berücksichtigt werden. Fehlende Nachweise in den Antragsunterlagen sind hinreichend zu begründen.

Pflichten der Antragsteller:innen

Nach Bewilligung der Förderung müssen die Antragsteller:innen folgende Bedingungen einhalten:

  • In der Veröffentlichung muss der Vermerk „ Mit Unterstützung von Kultur | lx – Arts Council Luxembourg“ sowie das Logo abgedruckt sein.
  • Über alle wesentlichen Änderungen (Anschrift, Vollmacht, Rechts- und Verwaltungsform) ist Kultur | lx stets in Kenntnis zu setzen.
  • Kultur | lx sind sämtliche Informationen und Unterlagen vorzulegen, die für die Antragsbearbeitung und -verfolgung erforderlich sind (Änderung des Erscheinungstermins, Stornierung des Projekts usw.).
Nennung von Kultur | lx

Der:Die Zuwendungsempfänger:in ist verpflichtet, das Logo von Kultur | lx auf seinem:ihrem Kommunikationsmaterial mit dem Vermerk „Mit der Unterstützung von Kultur | lx – Arts Council Luxembourg“ abzubilden.

Kultur | lx – Arts Council Luxembourg unterstützt die Verbreitung luxemburgischer Literatur in der Buchbranche. Die Förderung von Publikationen für luxemburgische Autor:innen bei ausländischen Verlagshäusern zielt darauf ab, in Luxemburg entstandene Werke international bekannt zu machen.

Empfänger:innen

Diese Förderung richtet sich an professionelle Verleger:innen (Handelsgesellschaften oder VoG). Verleger:innen des öffentlichen Verlagswesens oder Ähnliches sind nicht förderfähig.

Folgende Textgattungen sind förderfähig:

  • Anthologie;
  • Comics und grafische Romane,
  • Biografie;
  • Drama;
  • literarisches Essay;
  • Kinder- und Jugendliteratur;
  • Poesie;
  • Prosa.

Die Mindestauflage beträgt 250 Exemplare.

Damit ein Antrag Berücksichtigung findet, darf das Werk zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erschienen sein und frühestens einen Monat danach veröffentlicht werden.

Der Schwerpunkt liegt auf zeitgenössischer Literatur lebender Autor:innen.

Ausschluss und Einschränkungen

Die Förderung richtet sich nicht an:

  • Privatpersonen;
  • Gemeinden und Gemeindeverbände;
  • Schulen;
  • Wohlfahrtsverbände.

Die Beteiligung von Kultur | lx an den Publikationskosten kann nicht gewährt werden für Verlagsprojekte:

  • mit denen Gelder für wohltätige Zwecke beschafft werden sollen
  • die im Selbstverlag bzw. auf Rechnung des:der Autor:in veröffentlicht werden

Die Förderung von Publikationen ist nicht kumulierbar mit dem Übersetzungsstipendium.

Die Gesamtzahl der von einem förderfähigen Antragsteller eingereichten Anträge darf die Hälfte des Gesamtvolumens der Veröffentlichungen des Verlegers bzw. der Verlegerin pro Jahr nicht überschreiten. Zudem darf der:die Verleger:in nicht mehr als vier Anträge pro Jahr stellen.

Geförderte Sektoren

Literatur und Verlagswesen

Vergabe

Sämtliche Anträge werden durch das Auswahlkomitee für Literatur und Verlagswesen geprüft.

Anträge auf finanzielle Unterstützung sind spätestens zwei Monate vor Projektbeginn und unter Berücksichtigung der nachstehenden Einreichungsfrist über die elektronische Plattform bei Kultur | lx – Arts Council Luxembourg einzureichen.

Im Jahr 2024 gestalten sich die Einreichungsfristen für Projekte wie folgt:

  • 15. Februar 2024
  • 27. Juni 2024
  • 5. Dezember 2024
Kriterien
  • Kultureller Mehrwert, d. h. positive Auswirkungen für den:die Autor:in und/oder den:die Verleger:in;
  • Wirtschaftliche und kommerzielle Tragfähigkeit des Verlagsprojekts, d. h. die professionelle Qualität der Verbreitung des veröffentlichten Werks muss gewährleistet sein (Verkaufspreis, Zielpublikum, Situation des Verlagswesens im Land des Herausgebers, Vertriebsnetz, Werbekampagnen, literarisches Verlagsprogramm des Verlagshauses);
  • Literarische Qualität des zu veröffentlichenden Werks, belegt durch Kritiken und öffentliche Resonanz, ggf. Literaturpreise und andere Auszeichnungen;
  • Berufserfahrung des Verlegers/der Verlegerin, diese wird anhand des eigenen Veröffentlichungskatalogs, der zuvor publizierten Genres und Autor:innen sowie des Medien- und Kritikerechos früherer Veröffentlichungen bewertet.
Zuschussfähige Kosten und Höhe des Zuschusses

Die Förderung wird auf der Grundlage eines Vergleichsangebots berechnet, bestehend aus:

  • Herstellungskosten
  • Kosten für die Vorbereitung
  • Kosten für Korrektur und Lektorat
  • Kosten für das Verfassen des Manuskripts

Es können nur Kosten erstattet werden, über die eine schriftliche Vereinbarung mit Kultur | lx geschlossen wurde.

Die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich nach den förderfähigen Kosten und der Erfüllung der im entsprechenden Artikel sowie in den Leitlinien von Kultur | lx (Leitlinien) definierten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Zahlungsmodalitäten

Die Zahlung der Förderung erfolgt:

  • Bei Eingang von drei Exemplaren der geförderten Veröffentlichung, einer Kopie des Pflichtexemplarzertifikats sowie einer Gesamtrechnung an die Adresse von Kultur | lx (5-7, rue de l’Alzette, L-4011 Esch-sur-Alzette) unter Beifügung von Kopien der quittierten Rechnungen für die verschiedenen zuschussfähigen Kosten.
  • Nach Überprüfung der Nennung von Kultur | lx als Unterstützerin des Werks.

Sollten Auflagenminderungen oder eine Änderung des Verkaufspreises des Werkes festgestellt werden, kann Kultur | lx nach Prüfung der quittierten Rechnungen den Förderbetrag neu berechnen und somit gegebenenfalls die Höhe der gewährten Finanzhilfe ändern.

Die finanzielle Unterstützung durch Kultur | lx verfällt, wenn das geförderte Projekt nicht innerhalb der von der Einrichtung zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung festgelegten Frist durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht mehr erfüllt ist oder wenn die Förderung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben gewährt wurde.

Verfällt die gewährte finanzielle Förderung, können bereits geleistete Zahlungen zurückgefordert werden. In Ausnahmefällen kann Kultur | lx auf die Rückerstattung verzichten, wenn ein ordnungsgemäß begründeter schriftlicher Antrag vorgelegt wird, in dem die Gründe für die Nichtdurchführung des Projekts, die außerhalb des Einflussbereichs des Zuwendungsempfängers liegen, und ihr direkter ursächlicher Zusammenhang mit dem Projekt dargelegt werden.

Wenn das Verlagsprojekt nicht innerhalb von 24 Monaten nach Genehmigung durch das Auswahlkomitee erfolgreich abgeschlossen wird, ist Kultur | lx nicht mehr an seine Förderungszusage gebunden.

Erforderliche Unterlagen
  • Verlagskatalog
  • Detaillierter Kostenvoranschlag für das Publikationsprojekt
  • Kopie des vom Inhaber der Rechte an der Übersetzung unterschriebenen Vertrags (falls zutreffend)
  • Kopie des unterschriebenen Vertrags, mit dem der:die Autor:in in die Veröffentlichung des Werks einwilligt
  • Gesellschaftsvertrag des Verlags
  • Jahresabschluss des Jahres N-1
  • Das Formular kann auf Französisch oder Englisch ausgefüllt werden.
  • Nur vollständige, fristgerecht eingereichte Anträge können berücksichtigt werden. Fehlende Nachweise in den Antragsunterlagen sind hinreichend zu begründen.

Um das Scouting luxemburgischer Talente zu erleichtern, unterstützt Kultur | lx zum einen Organisationen, die ausländische Künstler zu Veranstaltungen und Ausstellungen einladen möchten. Ziel dieses Scoutings ist es, den Bekanntheitsgrad luxemburgischer Kreativer und Produktionen zu erhöhen, den Zugang zu Künstler:innen zu erleichtern, ihre Bekanntheit zu steigern sowie ihre Reichweite zu erhöhen. Zum anderen unterstützt Kultur | lx internationale Künstler direkt bei der Beantragung von Sichtungsreisen nach Luxemburg.

Empfänger:innen

Dieses Förderprogramm richtet sich an:

  • Natürliche Personen (Programmierer:innen, Kurator:innen);
  • Kultureinrichtungen;
  • A.s.b.l. / Gesellschaften;
  • S.à.r.l. / S.A.
Ausschluss und Einschränkungen

Die Einladung respektive Reise von ausländischen Fachvertreter*innen bzw. die Reisen von internationalen Programmgestaltenden müssen in Verbindung mit einem Programm erfolgen, das luxemburgische Produktionen und/oder Künstler*innen in den Vordergrund stellt.

Die üblichen Reisen von Kulturvertreter:innen im Rahmen ihrer Arbeitsbeziehung zu luxemburgischen Einrichtungen sind nicht förderfähig.

Die Förderung erfolgt nicht rückwirkend.

Geförderte Sektoren

Alle von Kultur | lx unterstützten Sektoren.

Vergabe

Entscheidungen über die Bewilligung, Ablehnung oder Vertagung eines Förderantrags werden vom internen Ausschuss oder vom externen Auswahlkomitee für Beträge über 10.000€ getroffen.

Anträge auf finanzielle Unterstützung sind spätestens einen Monat vor Projektbeginn und unter Berücksichtigung der nachstehenden Einreichungsfrist über die elektronische Plattform bei Kultur | lx – Arts Council Luxembourg einzureichen.

Die Fristen für die Einreichung von Projekten für das Jahr 2024 sind wie folgt festgelegt:

  • 11. Januar 2024
  • 15. Februar 2024
  • 21. März 2024
  • 25. April 2024
  • 23. Mai 2024
  • 27. Juni 2024
  • 18. Juli 2024
  • 5. September 2024
  • 10. Oktober 2024
  • 14. November 2024
  • 5. Dezember 2024

Die internen Ausschüsse sowie die externen Auswahlkomitees verfügen ab Ende der Einreichungsfrist (obenstehender Kalender) über einen dreiwöchigen Zeitraum, um über den jeweiligen Antrag zu entscheiden. Das eingereichte Projekt darf nicht vor Ablauf dieser Bearbeitungszeit beginnen.

Beispiel:
Einreichungsende am 21. März. Antwort bis spätestens 11. April. Das Projekt darf nicht vor dem 12. April beginnen.
Einreichungsende am 25. April. Antwort bis spätestens 16. Mai. Das Projekt darf nicht vor dem 17. Mai beginnen.

Hinweis: Ein zwischen dem 22. März (also nach der Frist vom 20.03.) und dem 25. April eingereichter Antrag wird mit der Einreichungsfrist vom 25. April bearbeitet. Das Projekt darf also entsprechend des oben genannten Beispiels erst ab dem 17. Mai beginnen.

Kriterien
  • Relevanz der Veranstaltung bzw. des Projekts;
  • Bestätigte Referenzen der eingeladenen internationalen Gäste aus der Kulturbranche;
  • Festlegung der Ziele;
  • Qualität der Unterstützung des:der Künstler:in im Hinblick auf das Fokus-Programm;
  • Das Vorhandensein eines umfassenden flankierenden Programms im Netz mit anderen Orten oder Ansprechpartnern der Kulturszene in Luxemburg ist ein Pluspunkt.
Zuschussfähige Kosten
  • Fahrtkosten (Bahn, Flugzeug, Auto, Taxi, öffentlicher Transport);
  • Übernachtungskosten
Höchstgrenze und Voraussetzungen für zuschussfähige Kosten
  • Fahrtkosten
    Die Anreise erfolgt vorzugsweise mit dem Zug. Erstattung 2. Klasse oder Economy Class (bei Flugreisen).
    Kosten für die Anreise mit dem Auto werden nur dann gefördert, wenn dies die einzige Möglichkeit ist. Die Förderhöhe beträgt 0,30 €/km sowie ggf. Mautgebühren und eventuelle Parkgebühren.
    Taxikosten können übernommen werden, wenn sie absolut notwendig sind (fehlende oder mangelhafte öffentliche Verkehrsmittel, schwere zu transportierende Fracht…).
    Bitte beachten Sie, dass die öffentlichen Verkehrsmittel in Luxemburg kostenlos sind.
  • Übernachtungskosten
    Höchstbetrag für Hotels: 140 € / Nacht.
Förderbetrag

Die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich nach den förderfähigen Kosten und der Erfüllung der im entsprechenden Artikel sowie in den Leitlinien von Kultur | lx (Leitlinien) definierten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Zahlungsmodalitäten

Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt nach Vorlage der Rechnungen sowie eines Berichts innerhalb von maximal drei Monaten nach Projektabschluss. Wird keine Endabrechnung eingereicht, kann die Die Direktorinnen von Kultur | lx die Auszahlung der Förderung sperren.

Die von der Einrichtung gewährte finanzielle Unterstützung verfällt, wenn das geförderte Projekt nicht innerhalb der von der Einrichtung zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung festgelegten Frist durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht mehr erfüllt ist oder wenn die Förderung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben gewährt wurde.

Verfällt die gewährte finanzielle Förderung, hat die Einrichtung das Recht, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. In Ausnahmefällen kann die Einrichtung auf die Rückerstattung verzichten, wenn ein ordnungsgemäß begründeter schriftlicher Antrag vorgelegt wird, in dem die Gründe für die Nichtdurchführung des Projekts, die außerhalb des Einflussbereichs des Zuwendungsempfängers liegen, und ihr direkter ursächlicher Zusammenhang mit dem Projekt dargelegt werden.

Nennung von Kultur | lx

Der:Die Zuwendungsempfänger:in ist verpflichtet, das Logo von Kultur | lx auf seinem:ihrem Kommunikationsmaterial mit dem Vermerk „Mit der Unterstützung von Kultur | lx – Arts Council Luxembourg“ abzubilden.

Kultur | lx möchte die Sichtbarkeit und Anerkennung von Künstler:innen, Events und Aktionen stärken, die von Kulturschaffenden und Branchenkenner:innen aus Luxemburg in den Medien und auf der internationalen Bühne veranstaltet werden. Kultur | lx will die Beauftragung einer Presse- und/oder PR-Agentur fördern, um die Aktivitäten einer öffentlichen oder privaten Einrichtung oder Vereinigung, die an Messen, Ausstellungen, Festivals oder anderen Veranstaltungen von internationaler Bedeutung teilnimmt, zu unterstützen. Auch Kulturschaffenden können Zuwendungen für Werbeaktionen für luxemburgische Produktionen in internationalen Medien und Kreativmarketingkanälen erhalten.

Empfänger:innen

‚Dieses Förderprogramm richtet sich an:

  • Künstler:innen;
  • Autor:innen;
  • A.s.b.l. / Gesellschaften;
  • S.à.r.l. / S.A.;
  • Kultureinrichtungen;
    Luxemburgischer Staatsangehörigkeit oder mit Wohnsitz / Sitz in Luxemburg
  • Ausländische Einrichtungen für luxemburgische Produktionen / Künstler:innen.
Ausschluss und Einschränkungen

Empfänger:innen des Global Project Grant des jeweiligen Jahres erhalten diese Förderung nicht.

Die Förderung erfolgt nicht rückwirkend.

Geförderte Sektoren

Alle von Kultur | lx unterstützten Sektoren.

Vergabe

Entscheidungen über die Bewilligung, Ablehnung oder Vertagung eines Förderantrags werden vom internen Ausschuss oder vom externen Auswahlkomitee für Beträge über 10.000€ getroffen.

Anträge auf finanzielle Unterstützung sind spätestens einen Monat vor Projektbeginn und unter Berücksichtigung der nachstehenden Einreichungsfrist über die elektronische Plattform bei Kultur | lx – Arts Council Luxembourg einzureichen.

Die Fristen für die Einreichung von Projekten für das Jahr 2024 sind wie folgt festgelegt:

  • 11. Januar 2024
  • 15. Februar 2024
  • 21. März 2024
  • 25. April 2024
  • 23. Mai 2024
  • 27. Juni 2024
  • 18. Juli 2024
  • 5. September 2024
  • 10. Oktober 2024
  • 14. November 2024
  • 5. Dezember 2024

Die internen Ausschüsse sowie die externen Auswahlkomitees verfügen ab Ende der Einreichungsfrist (obenstehender Kalender) über einen dreiwöchigen Zeitraum, um über den jeweiligen Antrag zu entscheiden. Das eingereichte Projekt darf nicht vor Ablauf dieser Bearbeitungszeit beginnen.

Beispiel:
Einreichungsende am 21. März. Antwort bis spätestens 11. April. Das Projekt darf nicht vor dem 12. April beginnen.
Einreichungsende am 25. April. Antwort bis spätestens 16. Mai. Das Projekt darf nicht vor dem 17. Mai beginnen.

Hinweis: Ein zwischen dem 22. März (also nach der Frist vom 20.03.) und dem 25. April eingereichter Antrag wird mit der Einreichungsfrist vom 25. April bearbeitet. Das Projekt darf also entsprechend des oben genannten Beispiels erst ab dem 17. Mai beginnen.

Kriterien
  • Relevanz des Projekts;
  • Festlegung der Ziele;
  • Relevante und qualitativ hochwertige Kommunikationsmittel (Pressemappe, Factsheet, Bildmaterial, Webpräsenz usw.);
  • Zeitplan der geplanten Events;
  • Angabe der in Betracht gezogenen Anbieter und Medien sowie Referenzen;
  • Belastbarkeit der Finanzkalkulation und Streuung der Finanzierungsquellen;
  • Mehrwert für die Karriere.
Zuschussfähige Kosten

Die Förderung von Werbeaktionen bezieht sich hauptsächlich auf die Vergütung von professionellen Dienstleistungen und den Kauf von Werbeflächen :

  • Presseagentur / PR (Honorare und Postgebühren)
  • Einkauf von Werbeflächen in Medien, die auf ein internationales Publikum abzielen
  • Werbung und Digitalmarketing
  • Professionelle Dienstleistungen im Bereich des Community Managements
Förderbetrag

Die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich nach den förderfähigen Kosten und der Erfüllung der im entsprechenden Artikel sowie in den Leitlinien von Kultur | lx (Leitlinien) definierten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Zahlungsmodalitäten

Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt nach Vorlage der Rechnungen sowie eines Berichts innerhalb von maximal drei Monaten nach Projektabschluss. Wird keine Endabrechnung eingereicht, kann die Direktorinnen von Kultur | lx die Auszahlung der Förderung sperren. Bestimmte Ausgaben, die zu hoch sind, um vom Künstler oder der Einrichtung vorgestreckt werden zu können, können jedoch direkt mit Kultur | lx abgerechnet werden, auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags, der gemeinsam vom Projektträger und Kultur | lx akzeptiert wird.

Die von der Einrichtung gewährte finanzielle Unterstützung verfällt, wenn das geförderte Projekt nicht innerhalb der von der Einrichtung zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung festgelegten Frist durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht mehr erfüllt ist oder wenn die Förderung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben gewährt wurde.

Verfällt die gewährte finanzielle Förderung, hat die Einrichtung das Recht, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. In Ausnahmefällen kann die Einrichtung auf die Rückerstattung verzichten, wenn ein ordnungsgemäß begründeter schriftlicher Antrag vorgelegt wird, in dem die Gründe für die Nichtdurchführung des Projekts, die außerhalb des Einflussbereichs des Zuwendungsempfängers liegen, und ihr direkter ursächlicher Zusammenhang mit dem Projekt dargelegt werden.

Nennung von Kultur | lx

Der:Die Zuwendungsempfänger:in ist verpflichtet, das Logo von Kultur | lx auf seinem:ihrem Kommunikationsmaterial mit dem Vermerk „Mit der Unterstützung von Kultur | lx – Arts Council Luxembourg“ abzubilden.

Kultur | lx möchte professionelle Einrichtungen unterstützen, die mit ihrer Arbeit und ihrer Präsenz auf internationalen Veranstaltungen zur Verbreitung und Erhöhung der Strahlkraft von Kulturschaffenden aus Luxemburg beitragen. Das Förderprogramm richtet sich an professionelle Einrichtungen (Galerien, Verlage, Verbände oder kulturelle Einrichtungen), die eine:n oder mehrere Luxemburger Künstler:innen im Programm haben und an einer internationalen Veranstaltung, etwa einer (Fach)messe, teilnehmen möchten.

Empfänger:innen

Dieses Förderprogramm richtet sich an:

  • Luxemburgische oder internationale S.a.r.l. oder S.A.;
  • Luxemburgische oder internationale Galerien;
  • Luxemburgische oder internationale Verlagshäuser;
  • Luxemburgische A.s.b.l. / Compagnie;
  • Luxemburgische Kultureinrichtungen.
Ausschluss und Einschränkungen

Luxemburger Künstler:innen müssen bei dem Projekt eine herausragende Rolle spielen. Dies ist entscheidend für die Bewertung des Projekts. Die gewährte Förderung konzentriert sich auf die Kosten, die direkt mit Luxemburger Künstler:innen zusammenhängen.

Die Förderung erfolgt nicht rückwirkend.

Geförderte Sektoren

Alle von Kultur | lx unterstützten Sektoren.

Vergabe

Entscheidungen über die Bewilligung, Ablehnung oder Vertagung eines Förderantrags werden vom internen Ausschuss oder vom externen Auswahlkomitee für Beträge über 10.000€ getroffen.

Anträge auf finanzielle Unterstützung sind spätestens einen Monat vor Projektbeginn und unter Berücksichtigung der nachstehenden Einreichungsfrist über die elektronische Plattform bei Kultur | lx – Arts Council Luxembourg einzureichen.

Die Fristen für die Einreichung von Projekten für das Jahr 2024 sind wie folgt festgelegt:

  • 11. Januar 2024
  • 15. Februar 2024
  • 21. März 2024
  • 25. April 2024
  • 23. Mai 2024
  • 27. Juni 2024
  • 18. Juli 2024
  • 5. September 2024
  • 10. Oktober 2024
  • 14. November 2024
  • 5. Dezember 2024

Die internen Ausschüsse sowie die externen Auswahlkomitees verfügen ab Ende der Einreichungsfrist (obenstehender Kalender) über einen dreiwöchigen Zeitraum, um über den jeweiligen Antrag zu entscheiden. Das eingereichte Projekt darf nicht vor Ablauf dieser Bearbeitungszeit beginnen.

Beispiel:
Einreichungsende am 21. März. Antwort bis spätestens 11. April. Das Projekt darf nicht vor dem 12. April beginnen.
Einreichungsende am 25. April. Antwort bis spätestens 16. Mai. Das Projekt darf nicht vor dem 17. Mai beginnen.

Hinweis: Ein zwischen dem 22. März (also nach der Frist vom 20.03.) und dem 25. April eingereichter Antrag wird mit der Einreichungsfrist vom 25. April bearbeitet. Das Projekt darf also entsprechend des oben genannten Beispiels erst ab dem 17. Mai beginnen.

Kriterien
  • Referenzen der betreffenden Messe oder Ausstellung;
  • Relevanz des Projekts und des Programms, das sich Luxemburger Künstler:innen widmet;
  • Festlegung der Ziele;
  • Zeitplan der geplanten Events;
  • Angabe und Referenzen der in Betracht gezogenen Anbieter und Partner;
  • Mehrwert für die Karriere der Luxemburger Künstler:innen;
  • Belastbarkeit der Finanzkalkulation und Streuung der Finanzierungsquellen;
  • Kulturelle Ausstrahlung Luxemburgs.
Zuschussfähige Kosten
  • Fahrtkosten der Luxemburger Künstler:innen;
  • Übernachtungskosten der Luxemburger Künstler:innen;
  • Tagespauschale der Luxemburger Künstler:innen;
  • Transportkosten;
  • Anmelde-/Akkreditierungsgebühr;
  • Raum-/Standmiete;
  • Visagebühren der Luxemburger Künstler:innen.
Höchstgrenze und Voraussetzungen für zuschussfähige Kosten
  • Fahrtkosten
    Die Anreise erfolgt vorzugsweise mit dem Zug. Erstattung 2. Klasse oder Economy Class (bei Flugreisen).
    Kosten für die Anreise mit dem Auto werden nur dann gefördert, wenn dies die einzige Möglichkeit ist. Die Förderhöhe beträgt 0,30 €/km sowie ggf. Mautgebühren und eventuelle Parkgebühren.
    Taxikosten können übernommen werden, wenn sie absolut notwendig sind (fehlende oder mangelhafte öffentliche Verkehrsmittel, schwere zu transportierende Fracht…).
    Kosten für öffentliche Verkehrsmittel gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
  • Übernachtungskosten
    Höchstbetrag für Hotels: 140 € / Nacht. Je nach Land oder Stadt und den Möglichkeiten, eine Übernachtungsmöglichkeit zu diesem Preis zu finden, kann sich dieser Betrag ändern.
  • Verpflegungsmehraufwand
    30 EUR / Tag / Person an Arbeitstagen. 15 EUR / Tag / Person an Reisetagen.
Förderbetrag

Die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich nach den förderfähigen Kosten und der Erfüllung der im entsprechenden Artikel sowie in den Leitlinien von Kultur | lx (Leitlinien) definierten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Zahlungsmodalitäten

Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt nach Vorlage der Rechnungen sowie eines Berichts innerhalb von maximal drei Monaten nach Projektabschluss. Wird keine Endabrechnung eingereicht, kann die Direktorinnen von Kultur | lx die Auszahlung der Förderung sperren.

Die von der Einrichtung gewährte finanzielle Unterstützung verfällt, wenn das geförderte Projekt nicht innerhalb der von der Einrichtung zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung festgelegten Frist durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht mehr erfüllt ist oder wenn die Förderung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben gewährt wurde.

Verfällt die gewährte finanzielle Förderung, hat die Einrichtung das Recht, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. In Ausnahmefällen kann die Einrichtung auf die Rückerstattung verzichten, wenn ein ordnungsgemäß begründeter schriftlicher Antrag vorgelegt wird, in dem die Gründe für die Nichtdurchführung des Projekts, die außerhalb des Einflussbereichs des Zuwendungsempfängers liegen, und ihr direkter ursächlicher Zusammenhang mit dem Projekt dargelegt werden.

Nennung von Kultur | lx

Der:Die Zuwendungsempfänger:in ist verpflichtet, das Logo von Kultur | lx auf seinem:ihrem Kommunikationsmaterial mit dem Vermerk „Mit der Unterstützung von Kultur | lx – Arts Council Luxembourg“ abzubilden.

Kultur | lx möchte zur Strahlkraft und Zirkulation des Kulturschaffens in Luxemburg beitragen. Die Förderung für Tourneen und Zirkulation von Produktionen richtet sich an Berufskünstler:innen der luxemburgischen Kulturbranche und zielt ab auf Auftritte bei Tourneen, Aufführungen, Festivals, Showcases oder die Vorstellung ihrer Arbeit bei Ausstellungen außerhalb von Luxemburg.

Ausländische Einrichtungen, die eine luxemburgische Produktion einladen wollen, können diese Förderung ebenfalls in Anspruch nehmen. Diese Förderung sollte nur als Beitrag zu einem Teil der Kosten betrachtet werden, die mit der aufnehmenden/einladenden Organisation geteilt werden müssen.

Zeitlich versetzte Termine, die zum selben Projekt gehören, können in einem einzigen Antrag zusammengefasst werden.

Empfänger:innen

Dieses Förderprogramm richtet sich an:

  • Künstler:innen;
  • Autor:innen;
  • Komponist:innen;
  • Unabhängige Kurator:innen
  • A.s.b.l. / Gesellschaften;
  • S.à.r.l. / S.A.;
  • Kultureinrichtungen;
    Luxemburgischer Staatsangehörigkeit oder mit Wohnsitz / Sitz in Luxemburg
  • Professionelle ausländische Einrichtungen (nur für eine luxemburgische Produktion*).

*luxemburgische Produktion: Produktion mit überwiegend luxemburgischer Finanzierung / deren delegierte Produktion in Luxemburg angesiedelt ist / deren Gestalter:in die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen:ihren Sitz in Luxemburg hat (Künstler:in, Regisseur:in, Choreograf:in, Autor:in usw.).

Ausschluss und Einschränkungen

Empfänger:innen des Global Project Grant des jeweiligen Jahres erhalten diese Förderung nicht.

Die Förderung erfolgt nicht rückwirkend.

Geförderte Sektoren

Alle von Kultur | lx unterstützten Sektoren.

Vergabe

Entscheidungen über die Bewilligung, Ablehnung oder Vertagung eines Förderantrags werden vom internen Ausschuss oder vom externen Auswahlkomitee für Beträge über 10.000€ getroffen.

Anträge auf finanzielle Unterstützung sind über die elektronische Plattform bei Kultur | lx – Arts Council Luxembourg einzureichen.

Die Fristen für die Einreichung von Projekten für das Jahr 2024 sind wie folgt festgelegt:

  • 11. Januar 2024
  • 15. Februar 2024
  • 21. März 2024
  • 25. April 2024
  • 23. Mai 2024
  • 27. Juni 2024
  • 18. Juli 2024
  • 5. September 2024
  • 10. Oktober 2024
  • 14. November 2024
  • 5. Dezember 2024

Die internen Ausschüsse sowie die externen Auswahlkomitees verfügen ab Ende der Einreichungsfrist (obenstehender Kalender) über einen dreiwöchigen Zeitraum, um über den jeweiligen Antrag zu entscheiden. Das eingereichte Projekt darf nicht vor Ablauf dieser Bearbeitungszeit beginnen.

Beispiel:
Einreichungsende am 21. März. Antwort bis spätestens 11. April. Das Projekt darf nicht vor dem 12. April beginnen.
Einreichungsende am 25. April. Antwort bis spätestens 16. Mai. Das Projekt darf nicht vor dem 17. Mai beginnen.

Hinweis: Ein zwischen dem 22. März (also nach der Frist vom 20.03.) und dem 25. April eingereichter Antrag wird mit der Einreichungsfrist vom 25. April bearbeitet. Das Projekt darf also entsprechend des oben genannten Beispiels erst ab dem 17. Mai beginnen.

Kriterien
  • Die eigene Produktion in einer professionellen ausländischen Einrichtung zeigen bzw. eine luxemburgische Produktion einladen;
  • Referenzen der einladenden Struktur / Veranstaltung / Zielstruktur;
  • Projektmanagement und Machbarkeit des Projekts;
  • Belastbarkeit der Finanzkalkulation und Streuung der Finanzierungsquellen;
  • Ethische Vergütung von künstlerischen Teams;
  • Festlegung der Ziele;
  • Mehrwert für die Karriere;
  • Nachhaltigkeit des Vorgehens: Einzelveranstaltungen, bei denen keine Aussicht auf Austausch besteht oder die nicht Teil eines Karriere- oder Netzwerkentwicklungsplans sind, werden nicht berücksichtigt.
Zuschussfähige Kosten
  • Fahrtkosten (Bahn, Flugzeug, Auto, Taxi, öffentlicher Transport);
  • Unterbringungskosten;
  • Tagespauschale;
  • Transportkosten für Logistik (Kulissen, Werke, Instrumente, Versicherungen), ausschließlich Verpackungskosten;
  • Technische Kosten (Miete für zusätzliches Material, das am Veranstaltungsort nicht verfügbar ist, Kosten für Aufbauten);
  • Visakosten;
  • Werbungskosten im Zusammenhang mit der Zirkulation von Projekten:
    • Kosten für die Presseagentur / PR (Honorare und Postgebühren);
    • Einkauf von Werbeflächen (in Printmedien, Radio, Internet, Fachpublikationen);
    • Werbung und Digitalmarketing (Google, Youtube, Facebook, Instagram usw.);
  • Übersetzungskosten für Übertitel (bei Theater- oder Opernproduktionen);
  • Kosten für Wiederaufnahmen* (ausschließlich im Bereich darstellende Kunst und im Rahmen einer anstehenden Auslandstournee mit mindestens drei Terminen).

* Wiederaufnahmeförderung
Um eine Wiederaufnahmeförderung zu beantragen, muss der/die Antragsteller*in die für die erforderlichen Proben und Besetzungsänderungen entstehenden Kosten nachweisen können. In diesem Rahmen muss der/die Antragsteller*in einen Arbeitsplan vorlegen, aus dem die für die Wiederaufnahme erforderlichen Probenzeiten, das Budget sowie der Tourneeplan hervorgehen.

Eine Förderung ist in den folgenden Fällen möglich:
1/ Im Rahmen der Wiederaufnahme einer bereits existierenden Produktion, die eine signifikante Unterbrechung erfahren hat (mindestens 12 Monate seit der letzten Aufführung).  Austausch eines/r oder mehrerer Interpret*innen ist möglich.
2/ Aufgrund höherer Gewalt (Verletzung, Krankheit, Verpflichtung für eine andere Produktion, wobei das jeweilige Vertragsdatum maßgeblich ist) ist der Ersatz eines/r für die Durchführung des Projekts unerlässlichen Interpreten/in vonnöten.

In jedem Fall muss der/die Projektträger*in einen Nachweis über den mit dem/den internationalen Aufführungsort/en abgeschlossen Vertrag erbringen, in dem die Höhe der Gagen sowie die Finanzierung für die Wiederaufnahme der Produktion bezeichnet sind. Vorrangig werden Tourneen und Aufführungen in Einrichtungen und auf Plattformen berücksichtigt, deren Öffentlichkeitswirkung eine neue Tournee begünstigt.

Höchstgrenze und Voraussetzungen für zuschussfähige Kosten
  • Fahrtkosten
    Die Anreise erfolgt vorzugsweise mit dem Zug. Erstattung 2. Klasse oder Economy Class (bei Flugreisen).
    Kosten für die Anreise mit dem Auto werden nur dann gefördert, wenn dies die einzige Möglichkeit ist. Die Förderhöhe beträgt 0,30 €/km sowie ggf. Mautgebühren und eventuelle Parkgebühren.
    Taxikosten können übernommen werden, wenn sie absolut notwendig sind (fehlende oder mangelhafte öffentliche Verkehrsmittel, schwere zu transportierende Fracht…).
    Kosten für öffentliche Verkehrsmittel gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
  • Übernachtungskosten
    Höchstbetrag für Hotels: 140 € / Nacht / Person. Je nach Land oder Stadt und den Möglichkeiten, eine Übernachtungsmöglichkeit zu diesem Preis zu finden, kann sich dieser Betrag ändern.
  • Verpflegungsmehraufwand
    30 EUR / Tag / Person an Arbeitstagen. 15 EUR / Tag / Person an Reisetagen.
    Arbeitsfreie Tage, die mehr als zwei Tage zwischen zwei Terminen betragen, werden nicht vergütet.
  • Kosten für Wiederaufnahmen
    Gagen für Proben, Miete für Probenraum. Für die Förderung werden maximal 5 Arbeitstage berücksichtigt.
Förderbetrag

Die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich nach den förderfähigen Kosten und der Erfüllung der im entsprechenden Artikel sowie in den Leitlinien von Kultur | lx (Leitlinien) definierten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Zahlungsmodalitäten

Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt nach Vorlage der Rechnungen sowie eines Berichts innerhalb von maximal drei Monaten nach Projektabschluss. Wird keine Endabrechnung eingereicht, kann die Direktorinnen von Kultur | lx die Auszahlung der Förderung sperren.
Bestimmte Ausgaben, die zu hoch sind, um vom Künstler oder der Einrichtung vorgestreckt werden zu können, können jedoch direkt mit Kultur | lx auf der Grundlage eines gemeinsam vom Projektträger und Kultur | lx akzeptierten Kostenvoranschlags abgerechnet werden.

Die von der Einrichtung gewährte finanzielle Unterstützung verfällt, wenn das geförderte Projekt nicht innerhalb der von der Einrichtung zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung festgelegten Frist durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht mehr erfüllt ist oder wenn die Förderung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben gewährt wurde.

Verfällt die gewährte finanzielle Förderung, hat die Einrichtung das Recht, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. In Ausnahmefällen kann die Einrichtung auf die Rückerstattung verzichten, wenn ein ordnungsgemäß begründeter schriftlicher Antrag vorgelegt wird, in dem die Gründe für die Nichtdurchführung des Projekts, die außerhalb des Einflussbereichs des Zuwendungsempfängers liegen, und ihr direkter ursächlicher Zusammenhang mit dem Projekt dargelegt werden.

Nennung von Kultur | lx

Der:Die Zuwendungsempfänger:in ist verpflichtet, das Logo von Kultur | lx auf seinem:ihrem Kommunikationsmaterial mit dem Vermerk „Mit der Unterstützung von Kultur | lx – Arts Council Luxembourg“ abzubilden.

Kultur | lx möchte Künstler:innen und Profis des Kultursektors bei ihren Forschungsaktivitäten und ihrer Karriereentwicklung unterstützen. Die Förderung soll die internationale Mobilität fördern, um den Erwerb von Wissen, einer speziellen Expertise oder eine Spezialisierung zu ermöglichen. Sie kann für den Auf- und Ausbau des eigenen Netzwerks (Teilnahme an Festivals, Messen, Treffen mit Medien oder Kulturschaffenden des Sektors, Auditions), der Zusatzausbildung (Tagungen, Workshops, Masterclass, Mentoring) oder eine Spezialisierung (Fachschulungen, Praktikum, Residenzen, Songwriting-Camps) gewährt werden. Bewerbungen von Studierenden werden nicht angenommen.

Empfänger:innen

Diese Förderung richtet sich an Einzelpersonen:

  • Künstler:innen;
  • Autor:innen;
  • Komponist:innen;
  • Unabhängige Kurator:innen;
  • Selbstständige im Kultursektor (Manager:innen, Agent:innen, Vertriebskräfte usw.).

Mit Luxemburger Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Luxemburg.

Ausschluss und Einschränkungen

Empfänger:innen des Global Project Grant und des Choreographic Project Grant: Expedition des jeweiligen Jahres erhalten diese Förderung nicht.

Für Begünstigte des Artist Mangement Programme wird ein Höchstbetrag von 800 € pro internationaler Konferenz gewährt, wobei maximal zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr stattfinden dürfen.

Nicht gefördert werden Erstausbildungen oder Fortbildungen an Konservatorien, Kunst- oder Architekturschulen oder Universitäten.

Die Förderung erfolgt nicht rückwirkend.

Geförderte Sektoren

Alle von Kultur | lx unterstützten Sektoren.

Vergabe

Entscheidungen über die Bewilligung, Ablehnung oder Vertagung eines Förderantrags werden vom internen Ausschuss oder vom externen Auswahlkomitee für Beträge über 10.000€ getroffen.

Anträge auf finanzielle Unterstützung sind über die elektronische Plattform bei Kultur | lx – Arts Council Luxembourg einzureichen.

Die Fristen für die Einreichung von Projekten für das Jahr 2024 sind wie folgt festgelegt:

  • 11. Januar 2024
  • 15. Februar 2024
  • 21. März 2024
  • 25. April 2024
  • 23. Mai 2024
  • 27. Juni 2024
  • 18. Juli 2024
  • 5. September 2024
  • 10. Oktober 2024
  • 14. November 2024
  • 5. Dezember 2024

Die internen Ausschüsse sowie die externen Auswahlkomitees verfügen ab Ende der Einreichungsfrist (obenstehender Kalender) über einen dreiwöchigen Zeitraum, um über den jeweiligen Antrag zu entscheiden. Das eingereichte Projekt darf nicht vor Ablauf dieser Bearbeitungszeit beginnen.

Beispiel:
Einreichungsende am 21. März. Antwort bis spätestens 11. April. Das Projekt darf nicht vor dem 12. April beginnen.
Einreichungsende am 25. April. Antwort bis spätestens 16. Mai. Das Projekt darf nicht vor dem 17. Mai beginnen.

Hinweis: Ein zwischen dem 22. März (also nach der Frist vom 20.03.) und dem 25. April eingereichter Antrag wird mit der Einreichungsfrist vom 25. April bearbeitet. Das Projekt darf also entsprechend des oben genannten Beispiels erst ab dem 17. Mai beginnen.

Kriterien
  • Relevanz der anvisierten Veranstaltung / Plattform / Bildungsmaßnahme;
  • Klar zu identifizierende Ziele;
  • Mehrwert für die Karriere / den Bildungsweg der betreffenden Person mit dem Ziel, zusätzliche Kompetenzen zu erwerben;
  • Belastbarkeit der Finanzkalkulation und Streuung der Finanzierungsquellen;
  • Für die Teilnahme an Messen ist eine professionelle Betreuung von Vorteil;
  • Nachhaltigkeit des Vorgehens: Die Notwendigkeit der Reise muss nachgewiesen werden und Bestandteil eines Konzepts für die Entwicklung der Karriere oder eines Netzwerks sein. Es muss sichergestellt sein, dass die Ressourcen für das angestrebte Ergebnis nicht auf nationaler Ebene zu finden sind.
Zuschussfähige Kosten
  • Fahrtkosten (Bahn, Flugzeug, Auto, Taxi, öffentlicher Transport);
  • Unterbringungskosten;
  • Tagespauschale;
  • Akkreditierungsgebühren Stipendium für den Lebensunterhalt (ab 7 Tagen und ausschließlich im Rahmen einer internationalen Residenz, die über ein anerkanntes und identifiziertes Förderprogramm verfügt);
  • Anmeldegebühren;
  • Visagebühren;
Höchstgrenze und Voraussetzungen für zuschussfähige Kosten
  • Fahrtkosten
    Die Anreise erfolgt vorzugsweise mit dem Zug. Erstattung 2. Klasse oder Economy Class (bei Flugreisen).
    Kosten für die Anreise mit dem Auto werden nur dann gefördert, wenn dies die einzige Möglichkeit ist. Die Förderhöhe beträgt 0,30 €/km sowie ggf. Mautgebühren und eventuelle Parkgebühren.
    Taxikosten können übernommen werden, wenn sie absolut notwendig sind (fehlende oder mangelhafte öffentliche Verkehrsmittel, schwere zu transportierende Fracht…).
    Kosten für öffentliche Verkehrsmittel gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
  • Übernachtungskosten
    Höchstbetrag für Hotels: 140 € / Nacht. Je nach Land oder Stadt und den Möglichkeiten, eine Übernachtungsmöglichkeit zu diesem Preis zu finden, kann sich dieser Betrag ändern.
  • Verpflegungsmehraufwand
    30 EUR / Tag / Person an Arbeitstagen. 15 EUR / Tag / Person an Reisetagen.
  • Stipendium für den Lebensunterhalt
    600 EUR / Woche (Die Bewilligung eines Stipendiums für den Lebensunterhalt ersetzt den Verpflegungsmehraufwand).
Förderbetrag

Die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich nach den förderfähigen Kosten und der Erfüllung der im entsprechenden Artikel sowie in den Leitlinien von Kultur | lx (Leitlinien) definierten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Zahlungsmodalitäten

Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt nach Vorlage der Rechnungen sowie eines Berichts innerhalb von maximal drei Monaten nach Projektabschluss. Wird keine Endabrechnung eingereicht, kann die Direktorinnen von Kultur | lx die Auszahlung der Förderung sperren.

Die von der Einrichtung gewährte finanzielle Unterstützung verfällt, wenn das geförderte Projekt nicht innerhalb der von der Einrichtung zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung festgelegten Frist durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht mehr erfüllt ist oder wenn die Förderung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben gewährt wurde.

Verfällt die gewährte finanzielle Förderung, hat die Einrichtung das Recht, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. In Ausnahmefällen kann die Einrichtung auf die Rückerstattung verzichten, wenn ein ordnungsgemäß begründeter schriftlicher Antrag vorgelegt wird, in dem die Gründe für die Nichtdurchführung des Projekts, die außerhalb des Einflussbereichs des Zuwendungsempfängers liegen, und ihr direkter ursächlicher Zusammenhang mit dem Projekt dargelegt werden.

Nennung von Kultur | lx

Der:Die Zuwendungsempfänger:in ist verpflichtet, das Logo von Kultur | lx auf seinem:ihrem Kommunikationsmaterial mit dem Vermerk „Mit der Unterstützung von Kultur | lx – Arts Council Luxembourg“ abzubilden.

Kultur | lx– Arts Council Luxembourg vergibt in Kooperation mit der Cité internationale des Arts in Paris im Rahmen einer Ausschreibung eine dreimonatige Recherche- und Arbeitsresidenz für Künstler:innen aller Sparten, die aus Luxemburg stammen oder in Luxemburg wohnen. Ziel dieses Residenzprogramm ist es, einem:einer ausgewählten Künstler:in, Autor:in, Tänzer:in, Choreograf:in oder Musiker:in die Vollendung eines persönlichen Recherche- und Arbeitsprojekts zu ermöglichen. Das Projekt wird vorzugsweise zusammen mit einer Partnereinrichtung oder -struktur oder einem:einer Künstler:in aus Paris oder dem Pariser Großraum durchgeführt. Der Aufenthalt, in dessen Verlauf der:die Künstler:in die Möglichkeit der Reflexion und des künstlerischen Schaffens hat, trägt zur Sichtbarkeit der luxemburgischen Kulturszene in Paris bei.

Die Cité internationale des Arts ist eine Künstlerresidenz und ein Ort der Begegnung für Kulturschaffende im Herzen von Paris, der die Möglichkeit bietet, eine Produktion oder ein Rechercheprojekt in einer beliebigen Sparte umzusetzen. Während zwei Monaten bis hin zu einem Jahr bietet die Cité internationale des Arts ein inspirierendes schöpferisches Umfeld, offen für Begegnungen mit Profis der Kulturszene. Die Residenzkünstler:innen genießen eine individuelle Betreuung durch das Team der Cité internationale des Arts. Im Marais (18 Rue de l‘Hôtel de Ville, 75004 Paris) oder am Montmartre (24 Rue Norvins, 75018 Paris) bietet die Residenz auch die Möglichkeit zur Begegnung und zum Dialog mit mehr als 300 Künstler:innen und Schauspieler:innen aller Generationen, aller Nationalitäten und aller Sparten aus der Welt der Kunst. In Kooperation mit ihren zahlreichen Partnern veranstaltet die Cité internationale des Arts im Laufe des Jahres immer wieder thematische und/oder projektbezogene Ausschreibungen.

Empfänger:innen

Die Residenzprogramme richten sich an Künstler:innen aller Sparten, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen oder in Luxemburg wohnen. Bewerber:innen müssen:

  • Praktische Berufserfahrungen nachweisen (Nachweis vorangegangener Arbeiten und einer signifikanten professionellen Laufbahn);
  • Französisch oder Englisch sprechen;
  • Während der Residenzzeit verfügbar sein.

Die Bewerbungsunterlagen können ausschließlich per Online-Anmeldeformular eingereicht werden. Der Postweg ist ausgeschlossen.

Anmeldeschluss: Sonntag, 29. Oktober 2023, 23:59 MEZ.

Residenzbedingungen
  • Der:die Künstler:in erhält vom September bis November 2024 ein Wohnatelier am Standort Marais. Der Aufenthalt kann unter keinen Umständen aufgeteilt werden;
  • Die Wohnateliers haben eine Größe von 20 bis 55 m², also durchschnittlich 40 m², und umfassen einen möblierten Arbeits- und Wohnbereich (Arbeitsbereich, Schlafzimmer, Bad und Küche). Manche Ateliers verfügen über ein Klavier. Alle Ateliers verfügen über einen WLAN-Internetzugang;
  • Neben der Bereitstellung des Wohnateliers in der Cité internationale des Arts kommt der:die Stipendiat:in auch in den Genuss eines Unterhaltsstipendiums und einer Projektbetreuung durch Kultur | lx, der Mission Culturelle Luxemburgs in Frankreich und des Teams der Cité internationale des Arts;
  • Der:die Stipendiat:in kann auch in Begleitung eines:einer Erwachsenen oder eines Kindes unter 7 Jahren anreisen. In diesem Fall wird eine Zuzahlung verlangt (zu Lasten des:der Stipendiat:in). Haustiere sind nicht zulässig.

Der:die Residenzkünstler:in verpflichtet sich zur Einhaltung der für die Residenz angesetzten Termine und der Hausordnung.

Materielle und finanzielle Bedingungen der Residenz
  • Unterbringung: Bereitstellung eines Wohnateliers in der Cité international des Arts;
  • Stipendium: Residenzvergütung in Höhe 8.400 Euro;
  • Pauschalbetrag für Aufenthalts- und Transportkosten: pauschal 1.800 Euro;
  • Produktionskosten: Auf Vorlage der quittierten Originalrechnungen werden maximal 2.000 Euro erstattet.

Zu Lasten des:der Stipendiat:in gehen folgende Kosten:

  • 200 Euro Kaution für die Cité international des Arts;
  • Lebenshaltungskosten (Essen, Reisen und Transport während der Residenz usw.);
  • Der:die Stipendiat:in muss während des Aufenthalts in Paris eine Krankenversicherung und eine Krankenrücktransportversicherung haben;
  • Der:die Stipendiat:in kann auch in Begleitung eines:einer Erwachsenen oder eines Kindes unter 7 Jahren anreisen. In diesem Fall wird eine Zuzahlung verlangt, die der:die Stipendiat:in übernehmen muss.
Ablauf und Jury

Die Bewerbung ist kostenlos und wird nicht vergütet. Die Bekanntgabe des:der Stipendiat:in der Residenz erfolgt nach Prüfung der Bewerbungen durch eine Jury, die sich aus qualifizierten Persönlichkeiten der luxemburgischen Kulturbranche und der künstlerischen Leitung der Cité internationale des Arts zusammensetzt.

Alle Bewerber:innen werden per E-Mail benachrichtigt.

Die Jury vergibt die Residenz nach Relevanz und Integrität des künstlerischen Ansatzes.

Die Entscheidung der Jury ist nicht anfechtbar.
Die Jury kann entscheiden, kein Stipendium zu vergeben, wenn die eingereichten Bewerbungsunterlagen die Vergabekriterien nicht erfüllen.

Die Jury besteht aus :

  • Vincent Gonzalvez (Cité internationale des arts)
  • Lis Hausemer (MNHA)
  • Julien Hübsch (Stipendiat 2023)
  • Nathalie Ronvaux (Kulturfabrik)
  • Francisco Sassetti (Philharmonie Luxembourg)
Erforderliche Unterlagen
  • Bewerbungsschreiben;
  • Personalausweiskopie;
  • Meldebescheinigung;
  • Versicherungsbescheinigung (Sozialversicherungsmitgliedschaft) der zuständigen Sozialversicherung;
  • Lebenslauf;
  • Absichtserklärung mit Beschreibung des individuellen künstlerischen Projekts und des Recherche- und/oder Arbeitsgegenstands (Fragestellungen, Ziele, Techniken, Arbeitsschwerpunkte usw.) im Umfang von 3 bis 5 DIN A4-Seiten;
  • Künstlerisches Dossier mit Bildmaterial, Texten, Pressespiegel, Videoaufnahmen usw.
Verpflichtungen des:der Stipendiat:in

Der:die Stipendiat:in verpflichtet sich, Kultur | lx nach Abschluss der Residenz einen ausführlichen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht darf veröffentlicht werden. Sollte dieser Bericht nicht vorgelegt werden, kann Kultur | lx die Erstattung des gesamten Stipendiums oder eines Teils davon verlangen.

Der:die Stipendiat:in verpflichtet sich zur Einhaltung der Hausordnung der Cité internationale des Arts in Paris.

Der:die Stipendiat:in verpflichtet sich insbesondere, Kultur | lx und die Cité internationale des Arts bei der Präsentation der aus dieser Residenz hervorgegangenen Werke sowie in allen Kommunikationen im Zusammenhang mit der Residenz zu nennen.

Einwilligungen und Verpflichtungen

Mit der Einreichung der Bewerbung bestätigt der:die Bewerber:in die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben. Er:sie willigt ein, dass alle Jurymitglieder Zugriff auf seine:ihre personenbezogenen Daten haben. Er:sie gestattet der Jury die Prüfung der Richtigkeit aller bei seiner:ihrer Bewerbung vorgelegten Informationen.

Sollten die vorgelegten Informationen zum Teil unrichtig sein, hat der:die Bewerber:in Verständnis dafür, dass Kultur | lx zur Ablehnung der Bewerbung berechtigt ist.

Der:die Stipendiat:in willigt ein und ist einverstanden, dass Kultur | lx seinen:ihren Namen, im Zusammenhang mit dieser Residenz, zu Werbe- und Promotionzwecken verwendet.

Zahlungsmodalitäten

Die Residenzvergütung, die Pauschale für Reisekosten und die Tagespauschale werden in zwei Tranchen auf das private Konto des:der Stipendiat:in überwiesen. Die erste Tranche in Höhe von 80 % wird bei der Ankunft des:der Stipendiat:in in der Cité des Arts überwiesen, über die er:sie Kultur | lx schriftlich in Kenntnis setzen muss. Die zweite Tranche in Höhe von 20 % wird auf Vorlage des Berichts des:der Stipendiat:in nach Abschluss der Residenz gezahlt.

Maximal 2.000 Euro werden nach Abschluss der Residenz zusammen mit der zweiten Tranche nach Vorlage von Belegen und Quittungen für Produktionskosten, Residenzbericht und eventuelle Kosten einer Ausstellung, Aufführung oder Begegnung ausgezahlt.

Haftung

Kultur | lx behält sich ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Vergabe von Stipendien im Rahmen der vorliegenden Regelung jederzeit aus gleich welchem Grund zu beenden, ohne dass der:die Bewerber:in Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann.

Weitere Infos

Liste der Stipendiat:innen

Mehr informationen:
Cité internationale des Arts 

Kultur | lx – Arts Council Luxembourg vergibt in Zusammenarbeit mit den Lëtzebuerger Bicherfrënn – Les Amis du Livre Asbl und dem Centre National de Littérature im Rahmen einer Ausschreibung eine zweimonatige Residenz für Autor:innen beim Literarischen Colloquium in Berlin (LCB). Der:die Autor:in erhält ein Wohnatelier im LCB sowie eine finanzielle Unterstützung.

Das Literarische Colloquium Berlin (LCB) wurde von Walter Höllerer 1963 am Wannsee gegründet und beherbergt Schriftsteller:innen, Übersetzer:innen und Verlage aus aller Welt. Diese Literatureinrichtung ist zugleich Forum für Reflexion und Experimentierfreude und Talentschmiede. Sie genießt hohes internationales Ansehen und veranstaltet unter anderem Lesungen, Seminare und literarische Begegnungen. Das LCB fördert auch den Austausch und die Interaktion mit ausländischen Einrichtungen und engagiert sich so beständig und überaus produktiv für die Literaturvermittlung – und das über die Sprachgrenzen hinaus.

Die Residenz gibt Autor:innen die Zeit und die Freiheit, unbeschwert ihrem literarischem Schaffen nachzugehen. Allerdings können sie für gelegentliche fachliche oder öffentliche Begegnungen angefordert werden, wenn sie dem zustimmen. Die Residenzautor:innen werden in ihrem Willen bestärkt, den Kontakt mit anderen Autor:innen, Verleger:innen, anderen Orten und dem Publikum zu suchen und Veranstaltungen im Großraum Berlin zu besuchen.

Für diese Residenz gelten folgende Konditionen und Modalitäten.

Empfänger:innen

Kultur | lx vergibt im Rahmen einer Ausschreibung eine Autorenresidenz für Autor:innen jeden Alters, die eine signifikante berufliche Laufbahn nachweisen können, die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen oder in Luxemburg wohnen.

Die Bewerbungsunterlagen können ausschließlich per Online-Anmeldeformular eingereicht werden. Der Postweg ist ausgeschlossen.

Bewerbungsschluss: 8. Oktober 2023 um 23:59 Uhr MEZ.

Residenzbedingungen

Der:die Stipendiat:in wohnt während 2 Monaten in einem der 11 vollständig ausgestatteten Wohnateliers im Literarischen Colloquium Berlin. Der genaue Zeitraum wird einvernehmlich zwischen Stipendiat:in und LCB festgelegt und kann je nach Verfügbarkeit des LCB aufgeteilt werden (maximal 2 Zeiträume).

Der:die Residenzkünstler:in verpflichtet sich zur Einhaltung der für die Residenz angesetzten Termine und der Hausordnung.

Materielle und finanzielle Bedingungen der Residenz

Das Stipendium setzt sich wie folgt zusammen:

  • Wohnatelier am LCB;
  • Stipendium: Residenzvergütung in Höhe 5.600 Euro;
  • Pauschalbetrag für Aufenthalts- und Transportkosten: pauschal 1200 Euro.

Der:die Stipendiat:in muss während seines/ihres Aufenthalts in Berlin unbedingt eine Krankenversicherung und eine Rückführungsversicherung abschließen.

Ablauf und Jury

Die Bewerbung ist kostenlos und wird nicht vergütet.

Die Bekanntgabe des:der Stipendiat:in erfolgt im Anschluss an:

  • eine Vorauswahl: Diese besteht aus der Prüfung der eingegangenen Bewerbungsunterlagen durch eine Jury, die mit Persönlichkeiten des luxemburgischen Kulturlebens besetzt ist.
  • einer Endauswahl durch die Leitung des Literarischen Colloquiums Berlin.

Alle Bewerber:innen werden per E-Mail benachrichtigt.

Die Jury vergibt die Residenz nach Relevanz und Integrität des künstlerischen Ansatzes.

Die Jury kann entscheiden, keine Residenz zu vergeben, wenn sie die eingereichten Bewerbungsunterlagen für unzureichend erachtet.

Die Entscheidung der Jury ist nicht anfechtbar.

Die Jury für die Vorauswahl setzt sich wie folgt zusammen:

  • Christiane Krier (Lëtzebuerger Bicherfrënn)
  • Frank Hansen (Lëtzebuerger Bicherfrënn)
  • Tim Reuter (Centre national de littérature)
  • Sébastian Thiltges (Université du Luxembourg)
  • Jeff Schinker (Autor, Stipendiat 2023)
Bewerbungsunterlagen

Die Bewerber:innen müssen folgende Unterlagen vorlegen:

  • Bewerbungsschreiben;
  • Personalausweiskopie;
  • Versicherungsbescheinigung (Sozialversicherungsmitgliedschaft) der zuständigen Sozialversicherung;
  • Aktueller Lebenslauf und Bibliografie;
  • Absichtserklärung mit Beschreibung des eigenen Schreibprojekts und der Veranstaltungsthemen (3 bis 5 DIN A4-Seiten);
  • Künstlerisches Dossier mit Bildmaterial, Texten und Pressespiegel;
  • Bereits geschriebene Werke, Dokumente und Texte.

Nur vollständige, fristgerecht eingereichte Bewerbungsunterlagen können berücksichtigt werden.

Verpflichtungen des:der Stipendiat:in

Der:die Stipendiat:in widmet sich 2 Monaten lang in Berlin dem Schreiben und der Recherche.

Partnerschaft mit dem Centre national de littérature
Im Rahmen dieser Vereinbarung bietet das Centre national de littérature (CNL) dem:der Autor:in an, eine “ Bourglënster Ried “ zu verfassen, die in der Reihe Discours sur la littérature/Rede zur Literatur/Literary Talks veröffentlicht wird. Die Kosten für die Veröffentlichung werden vollständig vom CNL übernommen.

Im Falle einer Partnerschaft muss das Manuskript spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem das Stipendium vergeben wird, eingereicht werden. Ein Honorar von 1.200 EUR (eintausendzweihundert Euro) wird dem:der Autor:in zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gezahlt. Der:die Autor:in erhält außerdem 20 Exemplare des Buches, das in einer Auflage von 250 Exemplaren erscheinen soll. Das Urheberrecht an der Veröffentlichung verbleibt bei dem:der Autor:in.

Nach seiner Rückkehr kann der:die Stipendiat:in zu einem professionellen oder öffentlichen Treffen eingeladen werden, das nach einem gemeinsam von den Lëtzebuerger Bicherfrënn und dem:der Stipendiat:in erstellten Programm stattfindet.

Nach Abschluss der Residenz muss der:die Stipendiat:in Kultur | lx einen ausführlichen Bericht vorlegen, der auch an das Literarische Colloquium Berlin, das Centre National de Littérature und die Lëtzebuerger Bicherfrënn – Les Amis du Livre Asbl geht. Sollte dieser Bericht nicht vorgelegt werden, kann Kultur | lx von dem:der Stipendiat:in die Erstattung des gesamten Stipendiums oder eines Teils davon verlangen.

Der:die Stipendiat:in willigt ein, dass Informationen zu seiner:ihrer Person wie die Bibliografie oder Textauszüge auf der Website und in den Kommunikationsmedien von Kultur | lx veröffentlicht werden.

Der:die Stipendiat:in verpflichtet sich insbesondere, Kultur | lx und das Literarische Colloquium Berlin bei der Präsentation der aus dieser Residenz hervorgegangenen Werke sowie in allen Kommunikationen im Zusammenhang mit der Residenz zu nennen.

Auszahlung des Stipendiums

Die Residenzvergütung in Höhe von 5.600 Euro sowie die Pauschalbetrag für Aufenthalts- und Transportkosten werden in zwei Tranchen auf das private Konto des:der Stipendiat:in überwiesen.

Die erste Tranche in Höhe von 80 % wird bei der Ankunft im Literarischen Colloquium Berlin überwiesen, über die Kultur | lx schriftlich in Kenntnis gesetzt werden muss. Die zweite Tranche in Höhe von 20 % wird auf Vorlage des Abschlussberichts am Ende des Aufenthalts gezahlt.

Einwilligungen und Verpflichtungen

Mit der Einreichung der Bewerbung bestätigt der:die Bewerber:in die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben. Er:sie willigt ein, dass alle Jurymitglieder Zugriff auf seine:ihre personenbezogenen Daten haben. Er:sie gestattet der Jury die Prüfung der Richtigkeit aller bei seiner:ihrer Bewerbung vorgelegten Informationen. Sollten die vorgelegten Informationen zum Teil unrichtig sein, hat der:die Bewerber:in Verständnis dafür, dass Kultur | lx zur Ablehnung der Bewerbung berechtigt ist. Der:die Empfänger:in willigt ein und ist einverstanden, dass Kultur | lx seinen:ihren Namen zu Werbe- und Promotionzwecken im Zusammenhang mit der Residenz verwendet.

Haftung

Kultur | lx behält sich ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Vergabe von Stipendien im Rahmen der vorliegenden Regelung jederzeit aus gleich welchem Grund zu beenden, ohne dass der:die Bewerber:in Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann.

Kultur | lx – Arts Council Luxembourg und die Botschaft Luxemburgs in Rom vergibt in Kooperation mit Academia Belgica, Centre pour l‘Histoire, les Arts et les Sciences, (AB) im Rahmen einer Ausschreibung eine Recherche- und Arbeitsresidenz in Rom für Autor:innen, Drebuchautor:innen, Dramaturg:innen, Illustrator:innen, Architekt:innen und Architekturforschende für einen mit der Residenz zu vereinbarenden Zeitraum von mindestens einem bis maximal zwei Monaten. Die Residenz ist dazu gedacht, Architekt:innen, Architekturforschende (mind. PhD), Illustrator:innen und Autor:innen aus Luxemburg oder mit Wohnsitz in Luxemburg im weitesten Sinne die Möglichkeit des Eintauchens in das römische Umfeld zu bieten. Sie fördert die Vernetzung mit der Kunstszene vor Ort und den anderen Akademien und Forschungseinrichtungen und trägt so langfristig zur Entwicklung der beruflichen Laufbahn bei.

Die im Herzen Roms gelegene Academia Belgica ist heute Teil eines internationalen Netzwerks, das aus 38 Akademien und Forschungseinrichtungen in 19 verschiedenen Ländern besteht, welche in Rom vertreten sind und mit denen regelmäßige Kooperationen stattfinden. Die Academia Belgica ist eine gemeinnützige Stiftung, die hochqualifizierte Künstler:innen und Forscher:innen aufnimmt. Sie versteht sich als interdisziplinäre Anlauf- und Förderstelle anspruchsvoller wissenschaftlicher und kultureller Tätigkeiten, die eine Brücke zwischen der akademischen, kulturellen Welt im Land und den internationalen Hochschulen, Forschungs- und Kultureinrichtungen in Rom und andernorts schlagen möchte.

Empfänger:innen

Kultur | lx vergibt im Rahmen einer Ausschreibung ein Stipendium für Architekt:innen, Architekturforschende (mind. PhD), Illustrator:innen und Autor:innen im weitesten Sinne ohne Altersbeschränkung, die eine signifikante berufliche Laufbahn nachweisen können und sich in der heimischen Kunst- und Kulturszene engagieren, die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen oder in Luxemburg wohnen.
Die Bewerbungsunterlagen können ausschließlich per Online-Anmeldeformular eingereicht werden. Der Postweg ist ausgeschlossen.

Bewerbungsschluss: Sonntag, 1. Oktober 2023, 23:59 Uhr MEZ.

Residenzbedingungen

Der auf zwei Monate befristete Aufenthalt findet zwischen März und Juli 2024 oder zwischen September und Dezember 2024 statt, der genaue Termin ist mit der Academia Belgica abzustimmen. Der Aufenthalt kann vorbehaltlich der Verfügbarkeit und der Zustimmung der Academia Belgica aufgeteilt werden. Während der gesamten Dauer der Residenz wohnt der:die Stipendiat:in in einem Einzelzimmer mit Bad und Zugang zu Gemeinschaftsküche und -wohnzimmer der Academia Belgica sowie zu deren Bibliothek.

Der:die Residenzkünstler:in verpflichtet sich zur Einhaltung der für die Residenz angesetzten Termine und der Hausordnung.

Materielle und finanzielle Bedingungen
  • Einzelzimmer;
  • Stipendium: Residenzvergütung von 2.800 Euro im Monat;
  • Pauschalbetrag für Aufenthalts- und Transportkosten: pauschal 600 Euro im Monat.

Der:die Stipendiat:in muss während seines/ihres Aufenthalts in Rom unbedingt eine Krankenversicherung und eine Rückführungsversicherung abschließen.

Ablauf und Jury

Die Bewerbung ist kostenlos und wird nicht vergütet.

Die Bekanntgabe des:der Stipendiat:in erfolgt am Ende des folgenden Auswahlverfahrens:

  • Vorauswahl: Diese besteht aus der Prüfung der eingegangenen Bewerbungsunterlagen durch eine Jury, die mit Persönlichkeiten der luxemburgischen Kulturszene besetzt ist.
  • Die endgültige Auswahl trifft die künstlerische Leitung der Academia Belgica.

Die Jury vergibt die Residenz nach Relevanz und Integrität des künstlerischen Ansatzes. Die Jury kann entscheiden, kein Stipendium zu vergeben, wenn die eingereichten Bewerbungsunterlagen die Vergabekriterien nicht erfüllen.

Alle Bewerber:innen werden per E-Mail benachrichtigt.

Die Jury für die Vorauswahl setzt sich wie folgt zusammen:

  • Eline Bleser (luca – Luxembourg Center for Architecture)
  • Karine Bouton (neimënster)
  • Nathalie Kerschen (Architektin und Stipendiatin 2023)
Erforderliche Unterlagen
  • Bewerbungsschreiben;
  • Personalausweiskopie;
  • Meldebescheinigung;
  • Versicherungsbescheinigung (Sozialversicherungsmitgliedschaft) der zuständigen Sozialversicherung;
  • Lebenslauf;
  • Absichtserklärung mit Beschreibung des individuellen künstlerischen Projekts und des Recherche- und/oder Arbeitsgegenstands (Fragestellungen, Ziele, Techniken, Arbeitsschwerpunkte usw.) im Umfang von 3 bis 5 DIN A4-Seiten;
  • Künstlerisches Dossier (Portfolio) mit Bildmaterial, Texten, Pressespiegel, Videoaufnahmen usw.
Verpflichtungen des:der Stipendiat:in

Der:die Stipendiat:in verpflichtet sich, Kultur | lx nach Abschluss der Residenz einen ausführlichen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht darf von Kultur | lx oder der Academia Belgica veröffentlicht werden.
Der:die Stipendiat:in verpflichtet sich außerdem, einen internen Fragebogen zur Auswertung der Residenz zu beantworten. Dieser Fragebogen wird nicht öffentlich gemacht.
Sollte dieser Bericht nicht vorgelegt werden, kann Kultur | lx die Erstattung des gesamten Stipendiums oder eines Teils davon verlangen. Beim vorzeitigen Abbruch der Residenz in Rom ist der Anteil des Stipendiums und der Kosten zu erstatten, der dem nicht in Anspruch genommenen Zeitraum entspricht.
Der:die Stipendiat:in verpflichtet sich zur Einhaltung der Hausordnung der Academia Belgica.

Einwilligungen und Verpflichtungen

Mit der Einreichung der Bewerbung bestätigt der:die Bewerber:in die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben. Er:sie willigt ein, dass alle Jurymitglieder Zugriff auf seine:ihre personenbezogenen Daten haben. Er:sie gestattet der Jury die Prüfung der Richtigkeit aller bei seiner:ihrer Bewerbung vorgelegten Informationen.
Sollten die vorgelegten Informationen zum Teil unrichtig sein, hat der:die Bewerber:in Verständnis dafür, dass Kultur | lx zur Ablehnung der Bewerbung berechtigt ist.
Der:die Stipendiat:in willigt ein und ist einverstanden, dass Kultur | lx seinen:ihren Namen, im Zusammenhang mit dieser Residenz, zu Werbe- und Promotionzwecken verwendet.

Auszahlung des Stipendiums

Die Residenzvergütung in Höhe von 2.800 Euro pro Monat sowie der Pauschalbetrag von 600 Euro pro Monat zur Deckung der Aufenthalts- und Fahrtkosten werden dem:der Stipendiat:in in zwei Tranchen ausgezahlt:
Die erste Tranche in Höhe von 80 % wird bei der Ankunft in Rom überwiesen, die der:die Stipendiat:in schriftlich mitteilen muss, die zweite Tranche in Höhe von 20 % wird nach Vorlage des Berichts nach Beendigung der Residenz ausgezahlt.

Haftung

Kultur | lx behält sich ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Vergabe von Stipendien im Rahmen der vorliegenden Regelung jederzeit aus gleich welchem Grund zu beenden, ohne dass der:die Bewerber:in Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann.

Weitere Infos

Liste der bisherigen Stipendiat:innen: 

Academia Belgica
http://www.academiabelgica.it