Die Künstlerin/Der Künstler verpflichtet sich:
- Das eingereichte Projekt möglichst wie angegeben zu realisieren und Kultur | lx über alle Änderungen zu informieren, die für dessen Umsetzung erforderlich sind
- In der Hälfte der Projektlaufzeit einen Zwischenbericht abzugeben
- Bei Projektende einen detaillierten Bericht sowie sämtliche Zahlungsbelege vorzulegen
- alle Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der tätigkeitsbezogenen Gesetze (Steuer-, Sozialgesetze, Urheber-, Leistungsschutzrechte usw.) ergeben, strikt einzuhalten
- Kultur | lx über künftige Veranstaltungen zu informieren sowie die für deren Kommunikation und Promotion erforderlichen Elemente rechtzeitig vorzulegen (Abbildungen, Texte, Videos, Konzertdaten etc.)
- Sich mit Kultur | lx regelmäßig über den Projektfortschritt auszutauschen.
Modalitäten für die Auszahlung des Stipendiums:
- Teilbetrag von 50 % der Gesamtsumme bei Vertragsunterzeichnung
- Teilbetrag von 25% der Gesamtsumme nach Ablauf der Hälfte der festgelegten Projektlaufzeit
- Teilbetrag von 25% der Gesamtsumme nach Eingang des detaillierten abschließenden Aktivitäts- und Finanzberichts.
Die von der Einrichtung gewährte finanzielle Unterstützung verfällt, wenn das geförderte Projekt nicht innerhalb der von der Einrichtung zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung festgelegten Frist durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht mehr erfüllt ist oder wenn die Förderung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben gewährt wurde.
Verfällt die gewährte finanzielle Förderung, hat die Einrichtung das Recht, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. In Ausnahmefällen kann die Einrichtung auf die Rückerstattung verzichten, wenn ein ordnungsgemäß begründeter schriftlicher Antrag vorgelegt wird, in dem die Gründe für die Nichtdurchführung des Projekts, die außerhalb des Einflussbereichs des Zuwendungsempfängers liegen, und ihr direkter ursächlicher Zusammenhang mit dem Projekt dargelegt werden.