Förderungen

Förderung von Tourneen und Zirkulation von Produktionen

Kultur | lx möchte zur Strahlkraft und Zirkulation des Kulturschaffens in Luxemburg beitragen. Die Förderung für Tourneen und Zirkulation von Produktionen richtet sich an Berufskünstler:innen der luxemburgischen Kulturbranche und zielt ab auf Auftritte bei Tourneen, Aufführungen, Festivals, Showcases oder die Vorstellung ihrer Arbeit bei Ausstellungen außerhalb von Luxemburg.

Ausländische Einrichtungen, die eine luxemburgische Produktion einladen wollen, können diese Förderung ebenfalls in Anspruch nehmen. Diese Förderung sollte nur als Beitrag zu einem Teil der Kosten betrachtet werden, die mit der aufnehmenden/einladenden Organisation geteilt werden müssen.

Zeitlich versetzte Termine, die zum selben Projekt gehören, können in einem einzigen Antrag zusammengefasst werden.

Empfänger:innen

Dieses Förderprogramm richtet sich an:

  • Künstler:innen;
  • Autor:innen;
  • Komponist:innen;
  • Unabhängige Kurator:innen
  • A.s.b.l. / Gesellschaften;
  • S.à.r.l. / S.A.;
  • Kultureinrichtungen;
    Luxemburgischer Staatsangehörigkeit oder mit Wohnsitz / Sitz in Luxemburg
  • Professionelle ausländische Einrichtungen (nur für eine luxemburgische Produktion*).

*luxemburgische Produktion: Produktion mit überwiegend luxemburgischer Finanzierung / deren delegierte Produktion in Luxemburg angesiedelt ist / deren Gestalter:in die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen:ihren Sitz in Luxemburg hat (Künstler:in, Regisseur:in, Choreograf:in, Autor:in usw.).

Ausschluss und Einschränkungen

Empfänger:innen des Global Project Grant des jeweiligen Jahres erhalten diese Förderung nicht.

Die Förderung erfolgt nicht rückwirkend.

Geförderte Sektoren

Alle von Kultur | lx unterstützten Sektoren.

Vergabe

Entscheidungen über die Bewilligung, Ablehnung oder Vertagung eines Förderantrags werden vom internen Ausschuss oder vom externen Auswahlkomitee für Beträge über 10.000€ getroffen.

Anträge auf finanzielle Unterstützung sind über die elektronische Plattform bei Kultur | lx – Arts Council Luxembourg einzureichen.

Die Fristen für die Einreichung von Projekten für das Jahr 2024 sind wie folgt festgelegt:

  • 11. Januar 2024
  • 15. Februar 2024
  • 21. März 2024
  • 25. April 2024
  • 23. Mai 2024
  • 27. Juni 2024
  • 18. Juli 2024
  • 5. September 2024
  • 10. Oktober 2024
  • 14. November 2024
  • 5. Dezember 2024

Die internen Ausschüsse sowie die externen Auswahlkomitees verfügen ab Ende der Einreichungsfrist (obenstehender Kalender) über einen dreiwöchigen Zeitraum, um über den jeweiligen Antrag zu entscheiden. Das eingereichte Projekt darf nicht vor Ablauf dieser Bearbeitungszeit beginnen.

Beispiel:
Einreichungsende am 21. März. Antwort bis spätestens 11. April. Das Projekt darf nicht vor dem 12. April beginnen.
Einreichungsende am 25. April. Antwort bis spätestens 16. Mai. Das Projekt darf nicht vor dem 17. Mai beginnen.

Hinweis: Ein zwischen dem 22. März (also nach der Frist vom 20.03.) und dem 25. April eingereichter Antrag wird mit der Einreichungsfrist vom 25. April bearbeitet. Das Projekt darf also entsprechend des oben genannten Beispiels erst ab dem 17. Mai beginnen.

Kriterien
  • Die eigene Produktion in einer professionellen ausländischen Einrichtung zeigen bzw. eine luxemburgische Produktion einladen;
  • Referenzen der einladenden Struktur / Veranstaltung / Zielstruktur;
  • Projektmanagement und Machbarkeit des Projekts;
  • Belastbarkeit der Finanzkalkulation und Streuung der Finanzierungsquellen;
  • Ethische Vergütung von künstlerischen Teams;
  • Festlegung der Ziele;
  • Mehrwert für die Karriere;
  • Nachhaltigkeit des Vorgehens: Einzelveranstaltungen, bei denen keine Aussicht auf Austausch besteht oder die nicht Teil eines Karriere- oder Netzwerkentwicklungsplans sind, werden nicht berücksichtigt.
Zuschussfähige Kosten
  • Fahrtkosten (Bahn, Flugzeug, Auto, Taxi, öffentlicher Transport);
  • Unterbringungskosten;
  • Tagespauschale;
  • Transportkosten für Logistik (Kulissen, Werke, Instrumente, Versicherungen), ausschließlich Verpackungskosten;
  • Technische Kosten (Miete für zusätzliches Material, das am Veranstaltungsort nicht verfügbar ist, Kosten für Aufbauten);
  • Visakosten;
  • Werbungskosten im Zusammenhang mit der Zirkulation von Projekten:
    • Kosten für die Presseagentur / PR (Honorare und Postgebühren);
    • Einkauf von Werbeflächen (in Printmedien, Radio, Internet, Fachpublikationen);
    • Werbung und Digitalmarketing (Google, Youtube, Facebook, Instagram usw.);
  • Übersetzungskosten für Übertitel (bei Theater- oder Opernproduktionen);
  • Kosten für Wiederaufnahmen* (ausschließlich im Bereich darstellende Kunst und im Rahmen einer anstehenden Auslandstournee mit mindestens drei Terminen).

* Wiederaufnahmeförderung
Um eine Wiederaufnahmeförderung zu beantragen, muss der/die Antragsteller*in die für die erforderlichen Proben und Besetzungsänderungen entstehenden Kosten nachweisen können. In diesem Rahmen muss der/die Antragsteller*in einen Arbeitsplan vorlegen, aus dem die für die Wiederaufnahme erforderlichen Probenzeiten, das Budget sowie der Tourneeplan hervorgehen.

Eine Förderung ist in den folgenden Fällen möglich:
1/ Im Rahmen der Wiederaufnahme einer bereits existierenden Produktion, die eine signifikante Unterbrechung erfahren hat (mindestens 12 Monate seit der letzten Aufführung).  Austausch eines/r oder mehrerer Interpret*innen ist möglich.
2/ Aufgrund höherer Gewalt (Verletzung, Krankheit, Verpflichtung für eine andere Produktion, wobei das jeweilige Vertragsdatum maßgeblich ist) ist der Ersatz eines/r für die Durchführung des Projekts unerlässlichen Interpreten/in vonnöten.

In jedem Fall muss der/die Projektträger*in einen Nachweis über den mit dem/den internationalen Aufführungsort/en abgeschlossen Vertrag erbringen, in dem die Höhe der Gagen sowie die Finanzierung für die Wiederaufnahme der Produktion bezeichnet sind. Vorrangig werden Tourneen und Aufführungen in Einrichtungen und auf Plattformen berücksichtigt, deren Öffentlichkeitswirkung eine neue Tournee begünstigt.

Höchstgrenze und Voraussetzungen für zuschussfähige Kosten
  • Fahrtkosten
    Die Anreise erfolgt vorzugsweise mit dem Zug. Erstattung 2. Klasse oder Economy Class (bei Flugreisen).
    Kosten für die Anreise mit dem Auto werden nur dann gefördert, wenn dies die einzige Möglichkeit ist. Die Förderhöhe beträgt 0,30 €/km sowie ggf. Mautgebühren und eventuelle Parkgebühren.
    Taxikosten können übernommen werden, wenn sie absolut notwendig sind (fehlende oder mangelhafte öffentliche Verkehrsmittel, schwere zu transportierende Fracht…).
    Kosten für öffentliche Verkehrsmittel gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
  • Übernachtungskosten
    Höchstbetrag für Hotels: 140 € / Nacht / Person. Je nach Land oder Stadt und den Möglichkeiten, eine Übernachtungsmöglichkeit zu diesem Preis zu finden, kann sich dieser Betrag ändern.
  • Verpflegungsmehraufwand
    30 EUR / Tag / Person an Arbeitstagen. 15 EUR / Tag / Person an Reisetagen.
    Arbeitsfreie Tage, die mehr als zwei Tage zwischen zwei Terminen betragen, werden nicht vergütet.
  • Kosten für Wiederaufnahmen
    Gagen für Proben, Miete für Probenraum. Für die Förderung werden maximal 5 Arbeitstage berücksichtigt.
Förderbetrag

Die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich nach den förderfähigen Kosten und der Erfüllung der im entsprechenden Artikel sowie in den Leitlinien von Kultur | lx (Leitlinien) definierten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Zahlungsmodalitäten

Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt nach Vorlage der Rechnungen sowie eines Berichts innerhalb von maximal drei Monaten nach Projektabschluss. Wird keine Endabrechnung eingereicht, kann die Direktorinnen von Kultur | lx die Auszahlung der Förderung sperren.
Bestimmte Ausgaben, die zu hoch sind, um vom Künstler oder der Einrichtung vorgestreckt werden zu können, können jedoch direkt mit Kultur | lx auf der Grundlage eines gemeinsam vom Projektträger und Kultur | lx akzeptierten Kostenvoranschlags abgerechnet werden.

Die von der Einrichtung gewährte finanzielle Unterstützung verfällt, wenn das geförderte Projekt nicht innerhalb der von der Einrichtung zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung festgelegten Frist durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht mehr erfüllt ist oder wenn die Förderung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben gewährt wurde.

Verfällt die gewährte finanzielle Förderung, hat die Einrichtung das Recht, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. In Ausnahmefällen kann die Einrichtung auf die Rückerstattung verzichten, wenn ein ordnungsgemäß begründeter schriftlicher Antrag vorgelegt wird, in dem die Gründe für die Nichtdurchführung des Projekts, die außerhalb des Einflussbereichs des Zuwendungsempfängers liegen, und ihr direkter ursächlicher Zusammenhang mit dem Projekt dargelegt werden.

Nennung von Kultur | lx

Der:Die Zuwendungsempfänger:in ist verpflichtet, das Logo von Kultur | lx auf seinem:ihrem Kommunikationsmaterial mit dem Vermerk „Mit der Unterstützung von Kultur | lx – Arts Council Luxembourg“ abzubilden.